Techniker analysiert einen Hydraulikplan zur Fehlersuche bei einem Hydraulik Problem und zur Beurteilung der Arbeitssicherheit einer Hydraulikanlage

Hydraulik Arbeitssicherheit in Österreich: Welche gesetzlichen Vorschriften gelten?

Beim Thema Hydraulik Arbeitssicherheit in Österreich stoßen Betreiber hydraulischer Maschinen und Geräte schnell auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), die Arbeitsplatzevaluierung, Herstellerangaben sowie unterschiedliche Prüf- und Wartungspflichten.

Das ist nicht ohne Grund so. Denn von hydraulischen Maschinen können erhebliche Gefahren ausgehen. 

Das Team der MONTARA GmbH arbeitet seit vielen Jahren praktisch mit hydraulischen Maschinen und dabei auch eng mit Prüfstellen aus Österreich zusammen. In diesem Beitrag fassen wir das Wichtigste als Überblick für Sie zusammen und geben Ihnen die wichtigsten Links zum Nachschlagen. Denn nicht jede Maschine unterliegt denselben Anforderungen, und eine Kontrolle der Schlauchleitungen ist nicht automatisch mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des gesamten Arbeitsmittels gleichzusetzen.

Welche Vorschriften sind für hydraulische Maschinen in Österreich relevant?

Der Ausgangspunkt in Österreich ist der ArbeitnehmerInnenschutz. Beschäftigt ein Betrieb ArbeitnehmerInnen, ist der Arbeitgeber nach § 4 ASchG verpflichtet, die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese Arbeitsplatzevaluierung bildet damit den Rahmen für viele weitere Anforderungen im betrieblichen Arbeitsschutz.

Werden Maschinen und Geräte als Arbeitsmittel verwendet, kommt die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) ins Spiel. Sie gilt für Arbeitsstätten und Baustellen und enthält konkrete Anforderungen an Verwendung, Wartung und Prüfung von Arbeitsmitteln. 

Welche weiteren Pflichten gelten, hängt vom jeweiligen Arbeitsmittel, seiner Verwendung und den möglichen Gefahren ab. Zusätzlich können Herstellerangaben, weitere Verordnungen und der Stand der Technik im Allgemeinen und für die Hydraulik Arbeitssicherheit relevant sein.

Die Gesetze bilden auch die Grundlage dafür, ob ich als Betreiber einer Maschine eine erstmalige Prüfung vor einer Inbetriebnahme, eine Prüfung nach einem außergewöhnlichen Ereignis oder eine wiederkehrende Prüfung durchführen muss.

Arbeitsplatzevaluierung: Wer trägt die Verantwortung?

Werden hydraulische Geräte von ArbeitnehmerInnen als Arbeitsmittel verwendet, müssen die damit verbundenen möglichen Gefährdungen in einer Arbeitsplatzevaluierung berücksichtigt werden. 

Für die Arbeitsplatzevaluierung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die Durchführung kann an fachkundige Personen delegiert werden. Bei der Evaluierung sind je nach betrieblicher Situation unter anderem Sicherheitsfachkraft, ArbeitsmedizinerIn, Betriebsrat, Sicherheitsvertrauensperson und – wenn diese nicht vorhanden sind – alle ArbeitnehmerInnen zu beteiligen. 

Eine externe Hydraulikfirma kann beim hydraulischen Fachbereich unterstützen, technische Gefährdungen aufzeigen und bei den Maßnahmen beraten. Die Verantwortung für die betriebliche Arbeitsplatzevaluierung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Die AUVA stellt in Österreich umfangreiche Informationen, Hilfsmittel und Beratung zur Arbeitsplatzevaluierung zur Verfügung. Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können über die AUVA eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Anspruch nehmen.

Die MONTARA GmbH hat mit der AUVA bei konkreten betrieblichen Fragestellungen über viele Jahre hinweg sehr gute Erfahrungen gemacht und sieht gerade für kleinere Betriebe darin einen großen Mehrwert wenn es um die Hydraulik Arbeitssicherheit geht.  

Wann schreibt das österreichische Gesetz wiederkehrende Prüfungen vor?

In der AM-VO gibt es je nach Arbeitsmittel unterschiedliche Prüfarten, wie zum Beispiel die Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme bestimmter Arbeitsmittel (§ 7 AM-VO), die wiederkehrende Prüfung in festgelegten Intervallen (§ 8 AM-VO), die Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (§ 9 AM-VO) oder die Prüfung nach Aufstellung bei bestimmten ortsveränderlich eingesetzten Arbeitsmitteln (§ 10 AM-VO).

Nicht jede hydraulische Maschine unterliegt automatisch einer jährlichen wiederkehrenden Prüfung. Unter anderem zählen dazu: Krane, kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, Hubtische, Fahrzeughebebühnen, Ladebordwände, kraftbetriebene Tore, Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen, Arbeitskörbe, Hubstapler, kraftbetriebene Pressen oder Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder -entnahme. Die vollständige Liste und alle Details zur wiederkehrenden Prüfung findet sich im § 8 der Arbeitsmittelverordnung

Welche Rolle spielen Normen und technische Regelwerke?

Neben den gesetzlichen Vorgaben aus ASchG und AM-VO spielen bei der technischen Beurteilung hydraulischer Maschinen auch Herstellerangaben, einschlägige Normen und technische Regelwerke eine wichtige Rolle. 

Eine zentrale Norm ist die ÖNORM EN ISO 4413. Sie enthält allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen für Hydraulikanlagen und deren Bauteile und behandelt unter anderem Gefährdungen, Montage, Einbau, Betrieb und Instandhaltung hydraulischer Systeme. Austrian Standards führt sie als aktuelle Norm für Hydraulikanlagen und deren Bauteile.

Für die Hydraulik Arbeitssicherheit gilt es darüber hinaus auch technische Regelwerke wie die DGUV Regel 113-020 „Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik Flüssigkeiten: Regeln für den sicheren Einsatz“ von der Deutschen Gesellschaft für Unfallversicherung, zu beachten. Sie enthält praxisnahe Hinweise zu Auswahl, Einbau, Prüfung, Verwendungsdauer und Austausch.

Es ist ein deutsches Regelwerk und keine unmittelbar verbindliche österreichische Rechtsvorschrift. Sie kann jedoch ergänzend als technische Orientierung herangezogen werden. Maßgeblich bleiben in Österreich die gesetzlichen Anforderungen sowie die konkrete Maschine, Herstellerangaben, Einsatzbedingungen und die betriebliche Arbeitsplatzevaluierung.

Warum eine Prüfung der Schlauchleitungen und Verbindungen keine vollständige Prüfung nach AM-VO ersetzt

Nach § 42 AM-VO müssen hydraulische Systeme so ausgeführt sein, dass Gefahren durch Beschädigungen, unzulässigen Druck oder Temperatur sowie austretendes Druckmedium vermieden werden. § 49 AM-VO verlangt außerdem, dass Leitungen und Armaturen dort geschützt verlegt oder gesichert sind, wo Beschädigungen oder Undichtesten zu erhöhten Gefahren führen können.

Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfung reicht es jedoch nicht aus, nur Hydraulikschlauchleitungen und Verschraubungen anzusehen. Zu den Prüfpflichten gehören auch andere verschleißbehaftete Komponenten, Einstellungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen und Funktionsprüfung von Not-Aus, Lichtschranken, Warn- und Signaleinrichtungen oder Lastkontrollen oder Bewegungsbegrenzungen. 

Neue Schlauchleitungen nach der Hydraulik Wartung an einer Maschine.

Müssen Hydraulik-Schlauchleitungen in Österreich jährlich getauscht oder geprüft werden?

Eine allgemeine österreichische Vorschrift, nach der jede Hydraulikschlauchleitung jährlich geprüft oder nach einer fixen Jahreszahl zwingend ausgetauscht werden muss, gibt es nicht. Relevant sind vielmehr das konkrete Arbeitsmittel, Herstellerangaben, tatsächliche Einsatzbedingungen, vorhandene Gefährdungen, Zustand und gegebenenfalls spezielle Prüfpflichten.

Zu den Anforderungen an Hydraulik-Schlauchleitungen lesen Sie mehr in unserem Blogbeitrag: Hydraulikschlauch pressen: Vorschriften, Kosten und wer es darf

Wartung ist nicht dasselbe wie gesetzliche Prüfungen

Arbeitgeber müssen nach dem § 38 ASchG dafür sorgen, dass Arbeitsmittel während der gesamten Dauer ihrer Benutzung durch entsprechende Wartungen in einem Zustand gehalten werden, der den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind dabei die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

Die Wartungsintervalle ergeben sich somit aus den Herstellerangaben, dem tatsächlichen Einsatz, Belastung, Zustand und Erfahrung zur Hydraulik Arbeitssicherheit aus dem eigenen Betrieb.

Was kann ein Hydraulikfachbetrieb wie die MONTARA GmbH übernehmen und wo braucht es andere Fachstellen?

Die MONTARA GmbH unterstützt Unternehmen bei der technischen Beurteilung und Wartung hydraulischer Maschinen und Anlagen. Unser Schwerpunkt liegt dabei auf dem hydraulischen Teil des Arbeitsmittels und auf praktisch umsetzbaren Maßnahmen.

Durch unsere Gewerbeberechtigung und Erfahrung aus Hydraulik, Maschinenbau sowie Land- und Baumaschinentechnik können wir technische Anforderungen praxisnah einordnen und nächste Schritte mit Ihnen gemeinsam planen.

Sie haben Fragen zur Hydraulik Arbeitssicherheit?

Inhaltliche Bereitstellung & Fachprüfung: Herbert Bernsteiner

Herbert Bernsteiner

Herbert Bernsteiner ist geprüfter Werkmeister im Maschinenbau. Nach jahrzehntelanger Erfahrung mit globalen Hydraulik Herstellern leitet er heute als gewerberechtlicher Geschäftsführer die MONTARA GmbH in Graz.
Schwerpunkte: Hydraulikschläuche, Hydraulik Rohrleitungen, Industrieschläuche, Metallschläuche, Gewerberecht und Sicherheitsnormen in der Hydraulik

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